Chronologie des Verfahrens
zur Erlangung der Körperschaftsrechte der Religionsgemeinschaft
der Zeugen Jehovas in Deutschland

Die organisierte Tätigkeit der damals unter dem Namen „Bibelforscher“ bekannten Zeugen Jehovas hatte im Jahr 1897 in Berlin ihren Anfang genommen. Zu ihrer Religionsgemeinschaft gehören in der Bundesrepublik zur Zeit über 192 000 Gläubige in über 2 000 örtlichen Gemeinden. Weltweit hat diese christliche Religion mehr als Millionen Mitglieder, die in fast allen Ländern der Erde die biblische Botschaft vom Kommen des Reiches Gottes verkündigen.

Der Religionsgemeinschaft geht es darum, die Interessen ihrer Glaubensangehörigen angemessen zu vertreten. Das ist nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besser möglich als in der Form des bürgerlich-rechtlichen Vereins. Die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland hatte nach Ablehnung eines entsprechenden Antrags das Land Berlin auf Feststellung verklagt, dass sie Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, hilfsweise, dass sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuerkennen sei.

JEHOVAS ZEUGEN HABEN DAS RECHT AUF ANERKENNUNG

Das Verwaltungsgericht Berlin stellte mit Urteil am 25. Oktober 1993 fest, dass die Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuerkennen sei. Ihrem weitergehenden Antrag auf Feststellung, dass sie diesen Status schon besitze, wurde nicht stattgegeben (VG 27 A 214/93).

DAS ERSTINSTANZLICHE URTEIL WIRD BESTÄTIGT

Das Oberverwaltungsgericht Berlin bestätigte am 14. Dezember 1995 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, wonach die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuerkennen ist (OVG B 20.95). Zwar drang die Religionsgemeinschaft mit ihrem Antrag, dass sie schon zu DDR-Zeiten vor der Wiedervereinigung Körperschaft des öffentlichen Rechts war, auch in zweiter Instanz nicht durch, doch hatte das Oberverwaltungsgericht keine Zweifel, dass die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland die verfassungsmäßigen Voraussetzungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt und als solche anzuerkennen ist. Die Berufung des Berliner Senats wurde als unbegründet verworfen. Durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wurde der Berliner Senat wiederum verpflichtet, der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland die Körperschaftsrechte zu verleihen.

Gegen das Urteil des OVG legte das Land Berlin Revision ein, die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland wegen der nicht zugelassenen Revision Nichtzulassungsbeschwerde. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde jedoch vom Bundesverwaltungsgericht am 3. Juni 1996 zurückgewiesen (BVerwG 7 B 117.96), da das angefochtene Urteil keine grundsätzliche Bedeutung habe.

KLAGE DER ZEUGEN JEHOVAS ABGEWIESEN

Das Bundesverwaltungsgericht verweigert Jehovas Zeugen die Körperschaftsrechte
Die Klage der Zeugen Jehovas auf Verleihung der Körperschaftsrechte wurde am 26. Juni 1997 abgewiesen. In dem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Revision des Landes Berlin hin zwar festgestellt, dass die Religionsgemeinschaft alle im Grundgesetz genannten Voraussetzungen für die Verleihung von Körperschaftsrechten erfülle und dass sie dem Staat gegenüber positiv eingestellt sei. Wegen der glaubensmäßig bedingten Nichtteilnahme der Zeugen Jehovas an politischen Wahlen bringe die Religionsgemeinschaft jedoch „dem demokratisch verfassten Staat nicht die für eine dauerhafte Zusammenarbeit unerlässliche Loyalität entgegen“.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT GIBT DER VERFASSUNGSBESCHWERDE DER ZEUGEN JEHOVAS STATT

Die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland hatte am 13. August 1997 beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 eingelegt.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2000 bestätigt, dass die innere Struktur und Organisation einer Religionsgemeinschaft mit den Vorgaben des Vereinsrechts in Konflikt liegen könne, wohingegen der Körperschaftsstatus es einer Religionsgemeinschaft erleichtere, ihre Organisation und ihr Wirken nach den Grundsätzen ihres religiösen Selbstverständnisses zu gestalten. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der den Religionsgemeinschaften in Art. 137 V 2 WRV angebotene Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit ist und die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaft unterstützen soll.

Die Verfassungsrichter entschieden, dass von korporierten Religionsgemeinschaften nicht, wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert, verlangt werden könne, loyal zum Staat zu stehen. Das religiöse Verbot der Teilnahme an Wahlen rechtfertigt für sich allein nicht die Versagung des Körperschaftsstatus. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 verletzt Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 Satz 2 WRV und wurde daher aufgehoben. Zur Untersuchung im fachgerichtlichen Verfahren, ob die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter einer Verleihung des Körperschaftsstatus entgegenstünden, wurde das Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT ENTSCHEIDET ERNEUT ÜBER DIE REVISION DES BERLINER SENATS
Das Verfahren wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen
Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2001, mit dem die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen wird, machen die Richter klare Vorgaben zur weiteren Untersuchung des Verhaltens der Religionsgemeinschaft, wenn Kinder von Zeugen Jehovas Bluttransfusionen erhalten sollen und wenn Familienangehörige aus der Religionsgemeinschaft ausscheiden. Darüber hinaus stellt es fest, dass eine Gefährdung des Kindeswohls durch Erziehungsvorgaben der Religionsgemeinschaft nicht angenommen werden könne.

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN UNTERSUCHT SPEZIELLE ASPEKTE DES VERHALTENS DER RELIGIONSGEMEINSCHAFT
Viele Mitglieder der Religionsgemeinschaft sind bereit, durch ihre Aussagen zur Tatsachenermittlung beizutragen. Die Religionsgemeinschaft ist sicher, dass die Untersuchung beweisen wird, dass eine Versagung der Körperschaftsrechte wegen der Verletzung der staatlichem Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter im Fall der Religionsgemeinschaft nicht infrage kommt.

Jehovas Zeugen erwarten, dass sie künftig zu der Gruppe der über 30 anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Land Berlin gehören.

OBERVERWALTUNGSGERICHT
GIBT ZEUGEN JEHOVAS RECHT

Nachdem am 25.3.2004 eine mündliche Verhandlung stattfand, wurde der daraus folgende Beschluss vom 5.4.2004 (OVG 5 B 12.01) wegen Veränderungen der erkennenden Kammer des Oberverwaltungsgerichts am 22.9.2004 aufgehoben und eine erneute mündliche Verhandlung am 2.12.2004 anberaumt.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung legte das Oberverwaltungsgericht am 2.12.2004 einen Vergleichsvorschlag vor. Diesen nahm der Berliner Senat nicht an. Im Gegensatz dazu hatten Jehovas Zeugen den Vergleich angenommen, obwohl es für sie im Falle der Verleihung der Körperschaftsrechte bedeutet hätte, auf gewisse Rechte zu verzichten.

Am 24. März 2005 verkündete das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin im Verfahren um die Verleihung des öffentlich-rechtlichen Status seine Entscheidung zugunsten der Zeugen Jehovas. Nach Auffassung des Gerichts erfüllt die Gemeinschaft die Voraussetzungen für die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Land Berlin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT WEIST
NICHTZULASSUNGSBESCHWERDE AB

Mit Beschluss vom 1. Februar 2006 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 7 B 80.05 vom 1.2.2006) die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin ist damit rechtskräftig. Jehovas Zeugen sind nunmehr endgültig vom Land Berlin als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuerkennen. Damit ist das mehr als 12 Jahre andauernde gerichtliche Verfahren zu einem Abschluss gekommen.

BERLINER SENAT BESCHLIESST VERLEIHUNG DER KÖRPERSCHAFTSRECHTE

In seiner Sitzung am 13. Juni 2006 hat der Berliner Senat zustimmend zur Kenntnis genommen, dass die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur beabsichtigt, der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Deutschland, e. V. die Körperschaftsrechte zu verleihen. Die Verleihung erfolgte am selben Tag und wurde im Amtsblatt für Berlin bekannt gegeben.

DIE URKUNDE WIRD ÜBERREICHT

Am 5. Juli 2006 überreichte Staatssekretärin Barbara Kisseler die Urkunde zur Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Werner Rudtke. Die Übergabe bildet den Schlusspunkt der über 15 Jahre dauernden Bemühungen von Jehovas Zeugen um die Anerkennung als gleichberechtigte Religionsgemeinschaft. Jehovas Zeugen in Deutschland gehören damit zu den mehr als 30 Religionsgemeinschaften in Berlin, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind.