Home  .  Impressum  .  Sitemap
 
 
   
 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Grundsätzliches

Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten wurde am 4. November 1950 in Rom durch die Vertragsstaaten des Europarats unterzeichnet. Seit seiner Gründung ist der Europarat von 10 auf 47 Mitgliedsstaaten angewachsen.

Die Verfasser der Konvention hofften, dass dies ein erster Schritt sei, „für die gemeinsame Umsetzung bestimmter Rechte, die in der von den Vereinten Nationen verabschiedeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 enthalten sind". 

Lehnt es ein Land ab, eine Verletzung dieser Rechte zu korrigieren, kann sich jeder Bürger an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden. Bis November 1998 wurden Klagen zunächst vor die Europäische Kommission für Menschenrechte gebracht, die über die Zulässigkeit entschied und eine „gütliche Beilegung" zwischen Kläger und Land empfahl.

Wurde ein Fall zugelassen und war keine gütliche Beilegung möglich, erstellte die Kommission einen Bericht über die Fakten und äußerte ihre Meinung zu dem Sachverhalt. Der Fall wurde dann dem Europäischen Gerichtshof zur Verhandlung und Entscheidung übergeben.

Seit November 1998 werden Fälle direkt beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht.

Religions-, Rede- und Versammlungsfreiheit in Europa

Zwischen 1938 und 1992 wurden Zeugen Jehovas in Griechenland 19 147 Mal inhaftiert, weil sie eine andere Religion als die im Staat „vorherrschende" griechisch-orthodoxe ausübten. Das geschah, obwohl die griechische Verfassung Religionsfreiheit garantiert.

Griechenland war bestimmt nicht das einzige Land, dem es schwerfiel, religiöse Vielfalt zu akzeptieren. Doch Jehovas Zeugen in Griechenland konnten sich erfolgreich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, um Rechte geltend zu machen, die in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantiert werden.

Das hatte zur Folge, dass Grundfreiheiten, wie die Religions-, Rede- und Versammlungsfreiheit, die auch mit dem Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen in Verbindung stehen, nun für Bürger in den 47 Ländern des Europarats leichter zugänglich sind. Das trifft auch auf Griechenland zu, da es – was anzuerkennen ist – die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs akzeptiert und umgesetzt hat.

Kokkinakis gegen Griechenland

Kokkinakis gegen Griechenland, (25. Mai 1993), Straßburg 3/1992/348/421 [EGMR]

Schließt Religions- und Redefreiheit die Freiheit ein, mit anderen über seinen Glauben sprechen zu dürfen? 

Ein Gesetz, das Schwächergestellte theoretisch vor Ausbeutung schützen sollte, wurde so ausgelegt, dass jedem, der nicht griechisch-orthodox war, verboten wurde, mit anderen über seinen Glauben zu sprechen.

Der Zeuge Jehovas Minos Kokkinakis wurde über 60 Mal verhaftet, 18 Mal vor Gericht gestellt und verbrachte 6 Jahre im Gefängnis weil er den Wehrdienst verweigert und mit anderen über seinen Glauben gesprochen hatte.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte untersuchte, was zur letzten Haftstrafe geführt hatte. Es wurde festgestellt, dass Jehovas Zeugen gemäß dem griechischen Gesetz eine „bekannte Religion" sind und es zur fortlaufenden Verletzung der Religionsfreiheit gekommen war. Außerdem erklärte der Gerichtshof, dass „die Freiheit, sich zu seiner Religion zu bekennen grundsätzlich auch das Recht einschließt, andere von seinem Glauben zu überzeugen". Religions- und Redefreiheit schließt somit ein, mit anderen über seinen Glauben sprechen zu dürfen.

M. Kokkinakis Verurteilung wurde aufgehoben und Griechenland musste für Gerichtskosten und Schadensersatz aufkommen.

Hoffmann gegen Österreich

Hoffmann gegen Österreich, (23. Juni 1993), Straßburg 15/1992/360/434 [EGMR]

Spielt die Religion der Eltern eine Rolle, wenn bei einer Scheidung über das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind entschieden wird?

Nachdem ein österreichisches Gericht geurteilt hatte, Ingrid Hoffmann sei als Mutter „ungeeignet", weil sie eine Zeugin Jehovas ist, hob der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dieses Urteil auf und erklärte, dass „eine Unterscheidung, die im wesentlichen allein auf einem Unterschied in der Religion basiert, nicht hinnehmbar" ist.

Der Europäische Gerichtshof sprach das Sorgerecht wieder I. Hoffmann zu und verurteilte Österreich zu Schadensersatz.

Manoussakis und andere gegen Griechenland

Manoussakis und andere gegen Griechenland, (26. September 1996), Straßburg 59/1995/565/651 [EGMR]

Ist Religionsfreiheit auch mit Versammlungsfreiheit verbunden? Kann der Staat die Genehmigung verweigern, sich zur Anbetung zu versammeln?

Titos Manoussakis und andere wollten die Genehmigung einholen, einen gemieteten Saal als Anbetungsstätte nutzen zu können. Sie hielten dabei den vorgeschriebenen Rechtsweg ein.

Die Genehmigung wurde ihnen immer wieder verweigert. Dennoch führten T. Manoussakis und andere weiter in dem Saal Gottesdienste durch. Der Saal war wiederholt von Vandalismus betroffen.

Örtliche Vertreter der griechisch-orthodoxen Kirche unterrichteten die Polizei davon, dass der Saal „eine nicht genehmigte Anbetungsstätte der Zeugen Jehovas" sei und forderten die „Bestrafung der Verantwortlichen". T. Manoussakis wurde, weil er „eine nicht genehmigte Anbetungsstätte" unterhielt, u.a. zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied, dass „Jehovas Zeugen unter die Definition ‚bekannte Religion‘ fallen" und dass „die verhängte Strafe die Religionsfreiheit der Kläger stärker einschränkt, als es in einer demokratischen Gesellschaft angebracht ist".

T. Manoussakis Verurteilung wurde aufgehoben. Religionsfreiheit schließt auch die Freiheit ein, sich zur Anbetung zu versammeln.
Wie das Gericht weiter ausführte, „schließt das durch die Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf Religionsfreiheit aus, dass der Staat bestimmt, ob Glaubensansichten oder die Methoden, wie diese Glaubensansichten vertreten werden, legitim sind". Mit anderen Worten, eine Regierung hat nicht das Recht festzulegen, ob Glaubensansichten und deren Ausübung richtig oder falsch sind.

Valsamis gegen Griechenland

Valsamis gegen Griechenland, (18. Dezember 1996), Straßburg, 74/1995/580/666 [EGMR]

Darf der Staat das Recht der Eltern, die Kinder in ihrem Glauben zu erziehen, einschränken? Schützt die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte auch Kinder?

Victoria Valsamis wurde der Schule verwiesen, weil sie sich weigerte, an einer Parade teilzunehmen, bei der patriotische Ideale glorifiziert wurden, die sie nicht vertritt.

Die Regierung erklärte gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dass eine Teilnahme an der Parade die Glaubensansichten von V. Valsamis nicht berühre. Vielmehr würde die Teilnahme am Nationalfeiertag („Gedenktag für den Ausbruch des Krieges zwischen Griechenland und dem faschistischen Italien") die Gelegenheit bieten, für die von der griechischen Regierung vertretenen Ideale, nämlich Demokratie und Menschenrechte, einzutreten.

V. Valsamis erklärte, dass die Teilnahme sehr wohl ihrer religiösen Überzeugung widerspräche. Sie und ihre Eltern waren der Meinung, dass „Bildung durch Geschichtsunterricht und nicht durch Schulparaden vermittelt werden sollte", und dass V. Valsamis durchaus unterrichtet werden kann, ohne sie in ihrer religiösen Überzeugung zu verletzen.

Der Europäische Gerichtshof stellte fest, dass „die Kläger vor den nationalen Behörden keinen Rechtsbehelf ergreifen konnten, um ihr Problem zu lösen". Anders ausgedrückt: Griechenland stellte der Familie Valsamis kein Mittel zur Wahrung ihrer Rechte (wie dem Erziehungsrecht und der Religionsfreiheit des Kindes) zur Verfügung.

Efstratiou gegen Griechenland

Efstratiou gegen Griechenland, (18. Dezember 1996), Straßburg 77/1996/696/888 [EGMR]

Die Fakten und Fragestellungen dieses Falls sind vergleichbar mit Valsamis gegen Griechenland. 

Seit 1998 werden Zeugen Jehovas nicht mehr der Schule verwiesen, wenn sie sich aus Gewissensgründen weigern, an bestimmten Zeremonien und Aktivitäten teilzunehmen. 

Georgiadis gegen Griechenland

Georgiadis gegen Griechenland, (29. Mai 1997), Straßburg 56/1996/675/865 [EGMR]

Geistliche sind in Griechenland nach einem Gesetz von 1988 vom Militärdienst befreit. Geistliche der griechisch-orthodoxen Kirche wurden routinemäßig freigestellt, Geistliche der Zeugen Jehovas nicht. Außerdem bot das griechische Recht keine Möglichkeit zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und keine zivile Alternative zum Militärdienst.

Anastasios Georgiadis wurde von den lokalen Behörden als Geistlicher der Zeugen Jehovas anerkannt und durfte rechtsgültige Eheschließungen durchführen.
Als A. Georgiadis zum Militärdienst einberufen wurde, beantragte er als Geistlicher seine Freistellung. Das Verteidigungsministerium weigerte sich, ihn als Geistlichen anzuerkennen und freizustellen, denn „der Heilige Synod der griechisch-orthodoxen Kirche akzeptiert Jehovas Zeugen nicht als bekannte Religion".

A. Georgiadis wurde zum Militärdienst eingezogen und wegen Befehlsverweigerung inhaftiert, da er sich als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen nicht seiner Einheit anschloss.

Er ging in Berufung, blieb aber weiterhin inhaftiert. Die Berufung war schließlich erfolgreich.

Dennoch wurde A. Georgiadis sofort nach seiner Freilassung wieder zum Militärdienst eingezogen, nicht als Geistlicher freigestellt und wegen Befehlsverweigerung inhaftiert. Er musste auch diesmal während des Berufungsverfahrens im Gefängnis bleiben.

Der Berufung von A. Georgiadis wurde wiederum stattgegeben, doch das bewahrte ihn nicht vor dem Gefängnis. Er wurde wieder sofort eingezogen, inhaftiert und ging erneut in Berufung.

Nach wiederholten Verzögerungen und der dritten Berufung wurde A. Georgiadis schließlich als Geistlicher anerkannt und aus dem Gefängnis entlassen.

Das griechische Recht sieht zwar bei Verstoß gegen die Menschenrechte die Zahlung von Schadensersatz vor, doch A. Georgiadis wurde das verweigert, „weil der Staat nicht verpflichtet ist, für jemandes Untersuchungshaft finanziell aufzukommen, wenn der Betreffende die Haft grob fahrlässig verschuldet hat".

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verwarf die Entscheidung Griechenlands und verfügte die Zahlung von Schadensersatz. Am 5. Juni 1997 wurde in Griechenland ein Gesetz verabschiedet, nach dem Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkannt werden und eine zivile Alternative für den Militärdienst anzubieten ist.

Tsirlis und Kouloumpas gegen Griechenland

Tsirlis und Kouloumpas gegen Griechenland, (29. Mai 1997), Straßburg 54/1996/673/859-860 [EGMR]

Die Fakten und Umstände dieses Falls sind vergleichbar mit Georgiadis gegen Griechenland.

Die 15 Monate, die Dimitrios Tsirlis und Timotheos Kouloumpas unter miserablen Haftbedingungen verbrachten, zählen laut Amnesty International (März 1993) zu den „5 000 Jahren Haftstrafe", die Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen in griechischen Gefängnissen einsaßen.

Wie zuvor erwähnt, wurde am 5. Juni 1997 in Griechenland ein Gesetz verabschiedet, nach dem Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkannt werden und eine zivile Alternative für den Militärdienst anzubieten ist.

Pentidis und andere gegen Griechenland

Pentidis und andere gegen Griechenland, (2. Juni 1997), Straßburg 59/1996/678/868 [EGMR]

Trotz der vorausgegangenen Erfolge vor dem Europäischen Gerichtshof wurde die Religions- und Versammlungsfreiheit in Griechenland weiterhin in Frage gestellt.

Ähnlich wie im Fall Manoussakis und andere gegen Griechenland wurde Zissis Pentidis verurteilt, weil er „ohne Erlaubnis der anerkannten kirchlichen Instanzen und des Ministers für Erziehung, Bildung und religiöse Angelegenheiten" eine Anbetungsstätte eingerichtet hatte.

Die Europäische Kommission für Menschenrechte stellte allerdings fest, dass die Aktivitäten von Z. Pentidis so grundlegend zur Ausübung der Religionsfreiheit gehören, dass es keine Rechtfertigung gibt, sie in einer demokratischen Gesellschaft einzuschränken.

Aufgrund der Entscheidung der Kommission erhielt Z. Pentidis die erforderliche Genehmigung der griechischen Regierung. Die gütliche Beilegung wurde akzeptiert.

Tsavachidis gegen Griechenland

Tsavachidis gegen Griechenland, (21. Januar 1999), Straßburg, Antrag Nr. 28802/95 [EGMR]

Auch Gabriel Tsavachidis wurde beschuldigt, „ohne Erlaubnis der örtlichen kirchlichen Instanzen und des Ministers für Erziehung, Bildung und religiöse Angelegenheiten" eine Kirche zu betreiben.

Doch dieser Fall wies eine Besonderheit auf. G. Tsavachidis wurde nämlich wegen seiner Religionszugehörigkeit vom griechischen Nachrichtendienst überwacht. Eine Zeitung veröffentlichte einen vertraulichen Bericht des Nachrichtendienstes, in dem Beschuldigungen aufgeführt waren, „die sich nachteilig auf alle griechischen Bürger auswirken, die nicht Mitglied der griechisch-orthodoxen Kirche sind."

Die Europäische Kommission für Menschenrechte befand, dass G. Tsavachidis Privatsphäre durch ungerechtfertigte Überwachung verletzt wurde. Die griechische Regierung erklärte daraufhin: „Wir überwachen Jehovas Zeugen nicht wegen ihrer Religion und werden sie auch in Zukunft deswegen nicht überwachen." Griechenland war auch bereit die Gerichtskosten für G. Tsavachidis zu übernehmen und eine gütliche Beilegung herbeizuführen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bekräftigte in Verbindung mit der gütlichen Beilegung seine früheren Entscheidungen (Kokkinakis gegen Griechenland und Manoussakis und andere gegen Griechenland), wonach Jehovas Zeugen eine „bekannte Religion" sind, der freie Religionsausübung zusteht. Andere Mitglieder des Europarats wurden an ihre diesbezüglichen Verpflichtungen erinnert.
 
   
 
  . © Jehovas Zeugen in Deutschland